Neue Gesetzeslage Ab 2025 Für missbräuchlichen Konkurs

Enzo Schrembs

Enzo Schrembs

Dec 20, 2024

Schärfere Massnahmen gegen missbräuchliche Konkurse ab dem 1. Januar 2025

Zum 1. Januar 2025 tritt das neue Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses in Kraft mit wichtigen Revisionen im SchKG, OR und HReV. Ziel dieser Neuerungen ist es, missbräuchliche Praktiken im Umgang mit Konkursen zu bekämpfen und die Rechte von Gläubigern sowie die soziale Absicherung von Mitarbeitenden zu stärken. Besonders betroffen sind Unternehmen und Unternehmer, die ab dem Stichtag striktere Konsequenzen bei nicht beglichenen öffentlich-rechtlichen Forderungen erwarten. Doch auch Privatpersonen können von den Anpassungen profitieren.

Was ändert sich?

Ab 2025 werden öffentlich-rechtliche Forderungen wie Steuerausfälle, offene AHV-Beiträge und andere staatliche Forderungen bei Schuldnern, die im Handelsregister eingetragen sind, nicht mehr auf Pfändung, sondern direkt auf Konkurs betrieben. Diese Umstellung hat weitreichende Auswirkungen, insbesondere auf Unternehmen, die ihre Verbindlichkeiten nicht begleichen können.

Warum diese Änderung?

Die Gesetzesrevision soll ein Schlupfloch im bisherigen System schliessen. Bislang konnten Unternehmen trotz mehrfacher Pfändungsverlustscheine weiter operieren. Dies führte oft dazu, dass Gläubiger leer ausgingen und Sozialversicherungsbeiträge von Mitarbeitenden nicht bezahlt wurden.

Mit der neuen Regelung werden öffentlich-rechtliche Forderungen priorisiert und Unternehmen gezwungen, finanzielle Verpflichtungen ernster zu nehmen. Die Konsequenzen sind klar: Die Nichteinhaltung führt direkt zur Schliessung des Unternehmens – ein starker Anreiz zur rechtzeitigen Schuldenregulierung.

Neue Regelungen im Obligationenrecht

Parallel zu den Anpassungen im SchKG treten auch Änderungen im Obligationenrecht (OR) in Kraft. Besonders betroffen ist das Geschäftsmodell des sogenannten Mantelhandels. Die wichtigsten Neuerungen:

Art. 684a OR: Einschränkung des Mantelhandels

Das Verkaufen von Kapitalgesellschaften, die keine Aktivitäten mehr ausübten und zur Liquidation bereitstünden, wird per Gesetz reglementiert. Gemäss Art. 684a OR ist die Übertragung von Aktien nichtig, wenn die Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven mehr hat und überschuldet ist.

Die Handelsregisterbehörden sowie die Steuerverwaltung sollen bei Verdachtsfällen aktiv prüfen und zusätzliche Unterlagen einfordern. Ähnliche Vorschriften gelten gemäss Art. 787a OR auch für GmbHs.

Opting-out bei eingeschränkter Revision

Die Möglichkeit, auf eine eingeschränkte Revision zu verzichten, wird ebenfalls neu geregelt. Unternehmen, die weniger als zehn Vollzeitstellen haben und sich für ein Opting-out entscheiden, müssen dies zukünftig vor Beginn des Geschäftsjahres im Handelsregister anmelden. Ohne diese Anmeldung wird ein Organisationsmangel angenommen, der zur Auflösung der Gesellschaft führen kann.

Zusammenhang mit dem neuen Bundesgesetz

Diese Regelungen sind Teil des neuen Bundesgesetzes über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses. Der Gesetzesentwurf zielt darauf ab, die Rechtssicherheit zu stärken, missbräuchliche Insolvenzpraktiken zu verhindern und die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen zu verbessern.

Schlussfolgerung

Die Gesetzesänderungen ab 2025 markieren einen klaren Schritt in Richtung eines strengeren und gerechteren Insolvenzrechts. Unternehmerinnen und Unternehmer müssen sich auf härtere Konsequenzen bei Zahlungsausfällen einstellen, während Gläubiger besser geschützt werden sollen.

Gleichzeitig führen die Neuerungen im Obligationenrecht zu mehr Transparenz und verhindern missbräuchliche Praktiken wie den Mantelhandel. Unternehmen sollten die kommenden Änderungen nutzen, um ihre internen Abläufe und finanziellen Verpflichtungen zu überprüfen und sich auf die neuen Rahmenbedingungen einzustellen.

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Bitte beachte, dass der Inhalt möglicherweise mit Hilfe von KI generiert wurde. Die redaktionellen Inhalte von Reto stellen keine Anlageberatung, Kaufempfehlung oder Rechtsberatung dar.

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